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   BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89   

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BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89 (https://dejure.org/1990,1559)
BAG, Entscheidung vom 06.11.1990 - 1 ABR 34/89 (https://dejure.org/1990,1559)
BAG, Entscheidung vom 06. November 1990 - 1 ABR 34/89 (https://dejure.org/1990,1559)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einschaltung der Einigungsstelle bei Streit der Betiebspartner über die Regelung der Arbeitszeit - Konsequenzen bei einseitiger Nichtdurchführung des Einigungsstellenspruchs - Voraussetzung für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Essenszeiten im Dreischichtbetrieb und Arbeitszeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MTV für die Arb., Angest. und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsinsdustrie NW § 3 Nr. 1 und 3, § 4 Nr. 2 Abs. 1 und 3, § 4 Nr. 5 Abs. 1 und 2; Betr... VG § 76 Abs. 3 und 5; ZPO § 256 Abs. 1
    Keine Erhöhung der individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit durch Pausenregelung zur Einnahme von Mahlzeiten in Dreischichtbetrieben der nordhrein-westfälischen Metallindustrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 193
  • BB 1991, 418
  • DB 1991, 758
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89
    Nach dem auf das Beschlußverfahren entsprechend anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO (Senatsbeschluß vom 18. August 1987, BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, mit Anm. von Hoyningen-Huene, und Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1987, BAGE 56, 197 = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) muß der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran haben, daß ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

    Dieses besteht für die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle grundsätzlich (Senatsbeschluß vom 18. August 1987, aaO).

    Darüber hinaus hat der Senat in seinem Beschluß vom 18. August 1987 (BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972) betreffend den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie entschieden, daß dieser Betriebsnutzungszeiten von 40 Stunden je Woche zuläßt.

    Ihre Entscheidungen über Rechtsfragen unterliegen dann allerdings der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 -, aaO; und vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 53/86 - AP Nr. 7 zu § 81 ArbGG 1979, sowie Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 76 Rz 80; Dietz/Richardi, aaO, § 76 Rz 100; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 76 Rz 42).

  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 45/90

    Anspruch auf Pausenvergütung - Pausenregelung im Dreischichtbetrieb

    Auszug aus BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89
    Außerdem haben danach die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen sollen, daß die Pausen in Dreischichtbetrieben oft zu unterschiedlichen Zeiten und zeitversetzt genommen werden müssen (Urteil vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch der Vierte Senat hat aus dieser Regelung gefolgert, "daß der Arbeitnehmer keine zusätzliche Vergütung über die maßgebende Arbeitszeit hinaus erhalten soll" (Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 -), und seine gegenteilige Rechtsprechung im Urteil vom 21. Oktober 1987 (- 4 AZR 173/87 - aaO) aufgegeben.

  • BAG, 21.10.1987 - 4 AZR 173/87

    Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89
    Außerdem haben danach die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen sollen, daß die Pausen in Dreischichtbetrieben oft zu unterschiedlichen Zeiten und zeitversetzt genommen werden müssen (Urteil vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch der Vierte Senat hat aus dieser Regelung gefolgert, "daß der Arbeitnehmer keine zusätzliche Vergütung über die maßgebende Arbeitszeit hinaus erhalten soll" (Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 -), und seine gegenteilige Rechtsprechung im Urteil vom 21. Oktober 1987 (- 4 AZR 173/87 - aaO) aufgegeben.

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89
    Auch das Bundesverfassungsgericht sieht als Gesetzesbeschluß nur die Schlußabstimmung an, bei der das Plenum über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage als Ganzes entscheidet (BVerfGE 1, 144, 154) [BVerfG 06.03.1952 - 2 BvE 1/51] .
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 53/86

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Regelung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89
    Ihre Entscheidungen über Rechtsfragen unterliegen dann allerdings der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 -, aaO; und vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 53/86 - AP Nr. 7 zu § 81 ArbGG 1979, sowie Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 76 Rz 80; Dietz/Richardi, aaO, § 76 Rz 100; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 76 Rz 42).
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89
    Nach dem auf das Beschlußverfahren entsprechend anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO (Senatsbeschluß vom 18. August 1987, BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, mit Anm. von Hoyningen-Huene, und Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1987, BAGE 56, 197 = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) muß der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran haben, daß ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 2/88

    Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative

    Auszug aus BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89
    Bereits in seinem Beschluß vom 18. April 1989 (- 1 ABR 2/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat unter B II 1 der Gründe entschieden, daß im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle auch zu prüfen sei, ob bei der Bildung, Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle gegen elementare Verfahrensvorschriften verstoßen worden sei.
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89
    Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn ein konkreter Vorgang, der zum Verfahren geführt hat, in der Vergangenheit liegt, zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossen ist und keine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen kann (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, m.w.N.), oder noch Wirkungen entfaltet.
  • BAG, 17.02.1970 - 1 ABR 14/69

    Beschlußverfahren - Erledigung der Hauptsache - Rechtsschutzinteresse - Sachliche

    Auszug aus BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89
    Der Wegfall des Interesses ist daher auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1970 - 1 ABR 14/69 - AP Nr. 2 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, m.w.N.).
  • LAG Hamm, 21.12.1988 - 12 TaBV 112/88

    Antragsbefugnis; Tarifvertragspartei; Einigungsstelle; Abstimmung

    Auszug aus BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Dezember 1988 - 12 TaBV 112/88 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

    Liegt der konkrete Vorgang, der zu dem Verfahren geführt hat, in der Vergangenheit, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis jedoch, wenn der Vorgang bereits abgeschlossen ist und sich aus diesem keine Rechtswirkungen mehr für die Zukunft ergeben (Senat 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - aaO, zu B I 1 c aa der Gründe, mwN; 6. November 1990 - 1 ABR 34/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 94 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 78, zu B I 2 a der Gründe).
  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 11/90

    Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

    Daran hat der Senat im Beschluß vom 6. November 1990 (- 1 ABR 34/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) festgehalten.

    Die nach § 4 Nr. 5 MTV 1988 zu gewährende ausreichende Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten "ohne Lohnabzug" ist nach der Entscheidung des Vierten Senats vom 16. Mai 1990 (- 4 AZR 45/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und der Entscheidung des Senats vom 6. November 1990 (- 1 ABR 34/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen) innerhalb der individuellen Arbeitszeit zu gewähren.

  • LAG Niedersachsen, 17.05.2002 - 10 TaBV 22/02

    Auslegung des Arbeitszeitbegriffs in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG;

    Ihre Entscheidung über diese Rechtsfrage unterliegt daher der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BAG, 6.11,1990, 1 ABR 34/89, AP Nr. 94 zu § 1 TVG - Tarifverträge Metallindustrie ).
  • BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90

    Mitbestimmung bei Schichtdauer für Arbeitnehmer bei NATO-Truppen

    Zwar entfällt das Feststellungsinteresse, wenn ein konkreter Vorgang, der zum Verfahren geführt hat, in der Vergangenheit liegt, zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossen ist und keine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen kann (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - 1 ABR 34/89 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B I 2 a der Gründe).
  • BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 40/90

    Erledigung der Hauptsache im Beschlussverfahren - Eintritt eines erledigenden

    Der Wegfall des Feststellungsinteresses ist auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - 1 ABR 34/89 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B I 2 a der Gründe, m.w.N.).

    Es entfällt jedoch, wenn der konkrete Vorgang, der zum Verfahren geführt hat, in der Vergangenheit liegt, zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossen ist und keine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen kann (Senatsbeschluß vom 6. November 1990, a.a.O., m.w.N.).

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 43/92

    Stationierungsstreitkräfte - Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung bei

    Besteht aber die - auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit, daß sich ein gleichartiger Vorgang wie der in der Vergangenheit liegende wiederholen wird, so besteht auch ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts (vgl. BAG Beschluß vom 6. November 1990 - 1 ABR 34/89 - AP Nr. 94 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu B I 2a der Gründe; BAGE 39, 259, 264 ff. = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, zu III der Gründe).
  • LAG Hessen, 11.09.2015 - 14 Sa 1245/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

    Dies gilt auch dann, wenn sich die Lücke erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BAG 19. Mai 2010 -4 AZR 796/08 - BAGE 134, 283; BAG 24. August 2011 -4 AZR 683/09 - AP Nr. 94 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - BAGE 141, 150 ).
  • BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90

    Bezahlte Arbeitspausen; Berechnung der Urlaubsvergütung

    Daß die Schichtzeit der Kläger acht Stunden täglich beträgt, bedeutet nicht, daß die gesamte Anwesenheitszeit auch Arbeitszeit ist (vgl. BAG Beschluß vom 6. November 1989 - 1 ABR 34/89 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2023 - 2 Sa 234/22

    Vergütung von Pausenzeiten - Tarifauslegung

    In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass andere Tarifregelungen eine generelle Bezahlung bestimmter Pausenzeiten vorsehen, um im Dreischichtbetrieb die damit verbundenen besonderen Belastungen zu honorieren und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Pausen oft zu unterschiedlichen Zeiten und zeitversetzt genommen werden müssen (vgl. hierzu BAG 06. November 1990 - 1 ABR 34/89 - Rn. 51; BAG 23 Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - Rn. 33).
  • LAG Düsseldorf, 08.10.2012 - 14 Sa 1227/12

    Bezahlte Freistellung zur Einnahme von Mahlzeiten im Dreischichtbetrieb nach § 4

    Es ergibt sich lediglich, dass dem Arbeitnehmer das ungekürzte Arbeitsentgelt für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhalten bleiben soll, nicht aber eine zusätzliche Vergütung (so auch BAG vom 06.11.1990, 1 ABR 34/89 Rdz. 54 = AP Nr. 94 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie = NZA 1991 Seite 193 ff.).
  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Feststellungsantrag - Erforderlichkeit der

  • LAG Hamm, 27.04.1998 - 13 TaBV 119/97

    Wirksamkeit eines Einigungsspruchs bei Aufstellung eines Sozialplans bei

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 472/90

    Verdienstsicherung eines von einer 24-Stundenschicht auf eine 7,5-Stundenschicht

  • KAG Hamburg, 06.02.2020 - I MAVO 23/19
  • KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
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